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Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, (2000)

111 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (111)

Gesetzestext (111 Artikel)

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Republik und Kanton Neuenburg

Der Kanton Neuenburg ist ein demokratisches, säkulares und soziales Staatswesen, das die Grundrechte gewährleistet.

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und von den Behörden in den Formen ausgeübt, die diese Verfassung vorsieht.

Der Kanton Neuenburg ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung gewährleistet ist.

Der Kanton ist in Gemeinden gegliedert.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Kantonshauptstadt

Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons sowie Sitz des Grossen Rates und des Staatsrates.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Kantonswappen

Der Kanton hat folgendes Wappen:Zweimal gespalten von Grün, Silber und Rot mit einem schwebenden silbernen Kreuzchen im linken Obereck.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Amtssprache
2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Aufgaben von Staat und Gemeinden

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen nehmen Staat und Gemeinden die ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, namentlich: a. Schutz der Freiheit der Person; b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; c. Schul- und Berufsbildung sowie Erwachsenenbildung; d. Aufnahme und Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutz der Minderheiten; e. Förderung und Schutz der Gesundheit; f. wirtschaftliche Entwicklung sowie Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; g. Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie interkommunale Zusammenarbeit und interkommunaler Finanzausgleich; h. soziale Sicherheit; i. Wohnungspolitik; j. Schutz und Gesunderhaltung der Umwelt sowie Landschafts- und Heimatschutz; k. Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei; l. ausreichende, breit gefächerte, sichere und wirtschaftliche Wasser- und Energieversorgung, haushälterischer Umgang mit den nicht erneuerbaren Ressourcen unter Bevorzugung des Energiesparens sowie Förderung der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Ressourcen; m. Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere Förderung des öffentlichen Verkehrs; n. Förderung von Kunst und Kultur; o. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung; p. Förderung des Sports; q. interkantonale und internationale Zusammenarbeit.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Fall von Interessenkonflikten geben Staat und Gemeinden den Interessen der künftigen Generationen den Vorrang. Sie schenken der nachhaltigen Entwicklung sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt besondere Aufmerksamkeit.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Windenergie

Die Errichtung von Windkraftanlagen ist an höchstens fünf Standorten zulässig.

Das Gesetz umschreibt die Standorte und bestimmt die Höchstzahl von Windkraftanlagen pro Standort.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Transporte

Der Unterhalt und der Ausbau der Transportinfrastrukturen werden durch eine langfristige und umfassende Mobilitätspolitik bestimmt.

Diese bevorzugt die Komplementarität von Transportarten, den Anschluss aller Regionen des Kantons und die Verbindungen nach ausserhalb.

Das Gesetz umschreibt die Modalitäten zur Umsetzung der umfassenden Mobilitätspolitik.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Haftung der Gemeinwesen

Staat und Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger in Ausübung ihrer Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen.

Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Staat und Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

2000; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Aufsicht über die Geschäftsführung und die Finanzen

Ein unabhängiges Organ wird beauftragt, die Geschäftsführung der Behörden und der Verwaltung sowie die Haushaltsführung zu beaufsichtigen.

Das Gesetz umschreibt dessen Form, Befugnisse und Betrieb. Es kann die Befugnisse dieses Organs auf die Kontrolle anderer Einheiten, die vom Staat geschaffen werden oder mit denen dieser zusammenarbeitet, sowie auf die Gemeinden ausdehnen.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sind verboten.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben namentlich Anspruch auf gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Wahrung von Treu und Glauben, Schutz vor Willkür, Rückwirkungsverbot

Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden.

Verboten sind rückwirkende Gesetze, die den Privatpersonen zusätzliche Lasten auferlegen.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Insbesondere gewährleistet sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie des Brief- und Fernmeldeverkehrs

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der sie betreffenden Daten. Sie kann die Daten einsehen und verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und unnötige Daten vernichtet werden.

Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie vergewissern sich, dass die Daten vor Missbrauch geschützt sind.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Recht auf Ehe; andere Formen des Zusammenlebens

Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.

Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist anerkannt.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Recht auf das Existenzminimum

Wer in Not ist, hat Anspruch auf ein Obdach, auf die notwendige medizinische Versorgung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Rechte des Kindes

Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Betreuung.

Jedes Kind hat im Rahmen der Pflicht zum Besuch der öffentlichen Schule Anspruch auf eine unentgeltliche Schulbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Niederlassungsfreiheit

Die freie Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes ist gewährleistet.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Religionsfreiheit

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Kommunikations- und Informationsfreiheit

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder auf andere Weise zu verbreiten.

Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Zensur ist verboten.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Recht auf Akteneinsicht

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das Gesetz regelt dieses Einsichtsrecht.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Vereinigungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit

Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Kundgebungen zu organisieren und an solchen teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.

Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden müssen Petitionen inhaltlich prüfen und sie so bald wie möglich beantworten.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Unterrichts- und Forschungsfreiheit

Die Freiheit des Unterrichts und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sind gewährleistet.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Freiheit der Kunst

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet.

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Wirtschaftsfreiheit

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

Insbesondere gewährleistet sind die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes sowie die freie wirtschaftliche Betätigung.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Koalitionsfreiheit

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.

Kollektive Arbeitskonflikte sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Das Recht auf Streik und das Recht auf Aussperrung sind gewährleistet, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann bestimmten Kategorien von Personen, namentlich im öffentlichen Sektor, das Recht auf Streik einschränken oder den Streik verbieten.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Allgemeine Verfahrensgarantien

Jede Person hat in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid.

Minderbemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Gesetz regelt die Voraussetzungen.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Garantien für gerichtliche Verfahren

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vorbehältlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Garantien bei Freiheitsentzug

Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden.

Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Garantien im Strafverfahren

Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.

Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Geltungsbereich der Grundrechte

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 1. Kapitel: Grundrechte; Einschränkungen von Grundrechten

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; sie müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein; sie müssen verhältnismässig sein.

Schwer wiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen bei ernsten und unmittelbaren Gefahren oder Unruhen.

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben; Ausbildung, Arbeit, Wohnung, soziale Sicherheit, Familie

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Ergänzung zur Initiative und Verantwortung der übrigen Gemeinwesen und der Privatpersonen ergreifen Staat und Gemeinden Massnahmen, die es jeder Person ermöglichen: a. sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu bilden und weiterzubilden; b. den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und vor den Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt zu sein; c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen zu finden; d. die notwendige Hilfe zu erhalten, wenn sie in Not ist, namentlich wegen Alter, Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Staat und Gemeinden tragen den Interessen der Familie Rechnung. Sie sorgen insbesondere für die Schaffung von Voraussetzungen, welche die Elternschaft fördern und es namentlich erlauben, Familie und Beruf miteinander zu verbinden.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben; Mindestlohn

Der Staat führt in allen Bereichen wirtschaftlichen Handelns einen kantonalen Mindestlohn ein. Er trägt dabei den verschiedenen Wirtschaftsbereichen sowie den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Löhnen Rechnung, damit jede Person, die eine entlöhnte Tätigkeit ausübt, über einen Lohn verfügt, der ihr eine würdige Lebensführung garantiert.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben; Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann

[tab] Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.

2000; Zweiter Titel: Grundrechte, Sozialziele und soziale Aufgaben; 2. Kapitel: Sozialziele und soziale Aufgaben; Integration der Behinderten

[tab] Staat und Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die Nachteile, denen Behinderte ausgesetzt sind, auszugleichen und deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Stimm- berechtigte

Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht folgenden Personen zu, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind: a. den Schweizerinnen und Schweizern, die im Kanton wohnen; b. den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind; c. den Ausländerinnen und Ausländern sowie den Staatenlosen, die über eine Niederlassungsbewilligung nach der Bundesgesetzgebung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.

Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wiederzuerlangen.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Wahl des Grossen Rates und des Staatsrates

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Staatsrates.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Wahl der Deputation im Ständerat

Die Stimmberechtigten wählen die Deputation des Kantons im Ständerat.

Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wahl wird nach dem Proporzwahlsystem durchgeführt. Wählbar sind die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.

Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für die Deputation im Nationalrat statt.

Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Volksinitiative

[tab] 1 4500 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative ergreifen; ihre Unterschriften müssen innert sechs Monaten gesammelt werden.

Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung eines Grossratsbeschlusses verlangen, der nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a−c dem fakultativen Referendum untersteht.

Die Initiative kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben. Sie muss die Einheit der Materie wahren.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Volksmotion

100 Stimmberechtigte können dem Grossen Rat eine Volksmotion einreichen. Dieser behandelt solche Motionen wie Initiativen seiner Mitglieder.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Fakultatives Referendum

4500 Stimmberechtigte können eine Volksabstimmung verlangen; ihre Unterschriften müssen innert neunzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses gesammelt werden.

Das Begehren einer Volksabstimmung ist innert zwanzig Tagen seit Publikation des bekämpften Beschlusses anzukündigen; das Gesetz regelt das Verfahren der Ankündigung.

Die Volksabstimmung kann für einen der folgenden Beschlüsse des Grossen Rates verlangt werden: a. Gesetze; b. Ausgabenbeschlüsse; c. Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat der Bundesversammlung eine Standesinitiative unterbreitet; d. Stellungnahmen des Grossen Rates zuhanden der Bundesbehörden betreffend die Errichtung einer Atomanlage; e. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b erwähnten Beschlüsse gleichkommt; f. Genehmigungsbeschlüsse für Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften; g. weitere Beschlüsse des Grossen Rates, wenn 30 seiner Mitglieder es verlangen.

Nicht dem Referendum unterstehen der Voranschlag, die Staatsrechnung, Wahlen, Amnestien, Begnadigungen, Beschlüsse richterlicher Natur und Verfahrensbeschlüsse.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Dringlichkeitsklausel

Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Grossen Rates dringlich erklärt werden. Solche Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Sie sind zu befristen.

Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Obligatorisches Referendum

Von Rechts wegen unterstehen der Volksabstimmung: a. Volksinitiativen, die der Grosse Rat ablehnt; er kann ihnen einen Gegenentwurf gegenüberstellen; b. Änderungen des Kantonsgebiets; c. Genehmigungsbeschlüsse für internationale oder interkantonale Verträge, deren Inhalt einer Verfassungsrevision gleichkommt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

2000; Dritter Titel: Das Volk; Vorgängige Information

Vor Volksabstimmungen informieren die Behörden in ausreichender und objektiver Weise über die Abstimmungsvorlagen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Gewaltenteilung

Die kantonalen Behörden sind der Grosse Rat, der Staatsrat und die richterlichen Behörden. Ihre Organisation richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Bei der Ausübung ihres Amtes sind die richterlichen Behörden unabhängig vom Grossen Rat und vom Staatsrat.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Wählbarkeitsvoraussetzungen

In die kantonalen Behörden können die stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer gewählt werden. Das Gesetz kann die Wählbarkeit für die richterlichen Behörden auf Ausländerinnen und Ausländer ausdehnen. Es kann auch bestimmen, dass Personen, die in einem anderen Kanton wohnen, in den Staatsrat und in die richterlichen Behörden gewählt werden können.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Unvereinbarkeiten

Niemand darf gleichzeitig dem Grossen Rat, dem Staatsrat oder einer richterlichen Behörde angehören. Jedoch können nichtständige Mitglieder einer richterlichen Behörde dem Grossen Rat angehören.

Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung dürfen nicht gleichzeitig dem Staatsrat oder, vorbehältlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer richterlichen Behörde angehören. Sie dürfen dem Grossen Rat angehören; ausgenommen sind Mitglieder des Kaders, das Personal mit Entscheid- oder Polizeibefugnissen, das Personal der richterlichen Behörden und der Dienste des Grossen Rates sowie die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz umschreibt diese Kategorien.

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Ausstand

Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung müssen bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand treten.

Das Gesetz regelt zudem die Ausstandspflicht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Immunität

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können wegen ihrer Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Organen nicht verfolgt werden.

Das Gesetz kann zudem besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Amtsenthebung

Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitglieder des Staatsrates und der richterlichen Behörden vorsehen, ebenso wie die Abberufung des Staatsrates. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 1. Kapitel: Allgemeines; Informationspflicht

Die kantonalen Behörden müssen die Öffentlichkeit ausreichend über ihre Tätigkeit informieren.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; A. Zusammensetzung; Mitgliederzahl und Wahlmodus

Die gesetzgebende Gewalt ist einem aus 100 Mitgliedern bestehenden Grossen Rat übertragen.

Der Grosse Rat wird vom Volk nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahlkreis ist der Kanton. Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen des Kantons.

Das Gesetz kann die Vertretung verhinderter Ratsmitglieder regeln.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; A. Zusammensetzung; Legislaturperiode

Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; A. Zusammensetzung; Unabhängigkeit der Ratsmitglieder

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Weisungen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Rechtsetzung

Der Grosse Rat erlässt die Gesetze.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Verträge

[tab] 1 Der Grosse Rat genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, die nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen. [tab] 2 Er kann den Staatsrat auffordern, Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder einen bestehenden Vertrag zu kündigen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Finanzen

Der Grosse Rat setzt den Voranschlag fest und genehmigt die Staatsrechnung. Er bewilligt Anleihen und legt den Rahmen der Neuverschuldung fest.

Er beschliesst über Ausgaben und bewilligt den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke; ausgenommen sind Fälle, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

Gesetze und Dekrete, die neue bedeutende Ausgaben für den Kanton oder eine bedeutende Verringerung oder Erhöhung der Steuereinnahmen nach sich ziehen, müssen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden. Das Gesetz umschreibt die Begriffe «neue bedeutende Ausgabe» sowie «bedeutende Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen».

Ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden müssen Gesetze und Dekrete, die bedeutende Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung angenommen werden. Das Gesetz umschreibt den Begriff der «bedeutenden Einsparung».

Die gleiche Mehrheit ist notwendig für die Annahme eines jährlichen Budgets, das den gesetzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Verschuldung widerspricht.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Planung

Der Grosse Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates und der Verwaltung aus.

Er übt auch die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der richterlichen Behörden aus.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Wahlen

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der richterlichen Behörden; vorbehalten bleiben die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; B. Zuständigkeiten; Weitere Befugnisse

Der Grosse Rat: a. übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen einräumt; b. gibt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Stellungnahme des Kantons betreffend die Errichtung einer Atomanlage ab; c. kann bei anderen Vernehmlassungen auf Bundesebene Stellung nehmen; d. behandelt Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit; e. genehmigt Konkordate mit den Kirchen oder anderen anerkannten Religionsgemeinschaften; f. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; g. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden; h. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.

Er nimmt ferner diejenigen staatlichen Aufgaben wahr, die nicht einer anderen kantonalen Behörde übertragen sind.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; C. Organisation; Sessionen

Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen viermal jährlich. Das Gesetz kann weitere Sessionen vorsehen.

Der Grosse Rat versammelt sich auch auf Antrag von 30 Grossratsmitgliedern oder auf Einladung des Staatsrates.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; C. Organisation; Organe

Der Grosse Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bildet ein Büro.

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Der Grosse Rat kann aus seiner Mitte Kommissionen schaffen, deren Aufgabe insbesondere die Vorbereitung der Beratungen des Grossen Rates ist; das Gesetz regelt den institutionellen Rahmen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; C. Organisation; Initiative

Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu.

Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.

2000; Vierter Titel: Behörden; 2. Kapitel: Grosser Rat; C. Organisation; Öffentlichkeit der Beratungen

Die Beratungen des Grossen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; A. Zusammensetzung; Mitgliederzahl und Wahlmodus

Die Regierungs- und Exekutivgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.

Der Staatsrat wird nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen vom Volk gewählt. Das Panaschieren ist gestattet. Das Kantonsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; A. Zusammensetzung; Amtsdauer

Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt . Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Regierung

Der Staatsrat führt die Politik des Kantons; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Rechtsetzung

Der Staatsrat erarbeitet in der Regel die Entwürfe zu Gesetzen.

Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Verträge

Der Staatsrat handelt internationale und interkantonale Verträge aus, schliesst solche ab und ratifiziert sie.

Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, dass ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag etwas anderes bestimmt.

Der Staatsrat unterrichtet den Grossen Rat rechtzeitig über seine aussenpolitischen Vorhaben, namentlich über Verträge, die er abzuschliessen gedenkt. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen er den Grossen Rat oder eine von dessen Kommissionen zu konsultieren hat.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Finanzen

Der Staatsrat entwirft den Voranschlag und legt die Staatsrechnung vor.

Er beschliesst über Ausgaben sowie über den Kauf oder den Verkauf öffentlicher Grundstücke innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Vollzug

Der Staatsrat sorgt für die korrekte Anwendung des kantonalen Rechts sowie für diejenige des Bundesrechts, soweit sie dem Kanton obliegt.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Aufsicht über die Gemeinden

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Weitere Befugnisse

Der Staatsrat: a. bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor; b. vertritt den Kanton nach aussen; c. beantwortet Vernehmlassungen auf Bundesebene und berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen des Grossen Rates; d. schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab; e. entscheidet über Einbürgerungsgesuche; f. sorgt für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ergreift, selbst ohne gesetzliche Grundlage, Massnahmen zu ihrer Wiederherstellung, wenn sie ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört ist; g. erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm die Gesetze übertragen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; B. Zuständigkeiten; Sondervollmachten in ausserordentlichen Lagen

Bei Katastrophen oder in anderen ausserordentlichen Lagen ergreift der Staatsrat, wenn der Grosse Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, alle Massnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind.

Die ausserordentliche Lage wird vom Grossen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; C. Organisation; Autonomie des Staatsrates

Der Staatsrat organisiert sich selbst.

Er wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; C. Organisation; Kantonale Verwaltung und Departementseinteilung

Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.

Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.

2000; Vierter Titel: Behörden; 3. Kapitel: Staatsrat; C. Organisation; Staatskanzlei

Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat gewählt wird.

2000; Vierter Titel: Behörden; 4. Kapitel: Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat; Auskunftsrecht

Der Grosse Rat und seine Kommissionen haben das Recht, beim Staatsrat und bei der Verwaltung alle Auskünfte einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Grosse Rat nach Anhörung des Staatsrates.

Das Gesetz regelt das Auskunftsrecht der einzelnen Mitglieder des Grossen Rates.

2000; Vierter Titel: Behörden; 4. Kapitel: Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat; Legislaturprogramm und Finanzplan

Im ersten Jahr einer Legislaturperiode unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat ein politisches Programm, in dem er seine Legislaturvorhaben ankündigt. Er fügt dem Programm einen Finanzplan bei.

Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Legislaturprogramm und vom Finanzplan. Er berät darüber.

2000; Vierter Titel: Behörden; 4. Kapitel: Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat; Motion und Empfehlung

Mit einer Motion kann der Grosse Rat den Staatsrat beauftragen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten.

Mit einer Empfehlung kann der Grosse Rat den Staatsrat auffordern, eine Massnahme zu ergreifen, die in dessen Rechtsetzungskompetenz fällt. Der Antrag für eine Empfehlung muss von 17 Mitgliedern des Grossen Rates unterschrieben sein.

2000; Vierter Titel: Behörden; 4. Kapitel: Beziehungen zwischen Grossem Rat und Staatsrat; Teilnahme des Staatsrates an Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe

Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Rates teilnehmen und, soweit es das Gesetz vorsieht, das Wort ergreifen und Anträge stellen.

Die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Organe des Grossen Rates und den Umfang ihrer Teilnahme bestimmt das Gesetz.

2000; Vierter Titel: Behörden; 5. Kapitel: Richterliche Behörden; Gerichtsorganisation und Gerichte

Die Gerichtsorganisation wird durch Gesetz geregelt.

Zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten werden von Gerichten entschieden.

Das Gesetz regelt die Aufsicht über die richterlichen Behörden.

2000; Vierter Titel: Behörden; 5. Kapitel: Richterliche Behörden; Mitglieder der richterlichen Behörden

Die Mitglieder der richterlichen Behörden werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richterinnen und Richter unparteiisch verhalten.

2000; Vierter Titel: Behörden; 5. Kapitel: Richterliche Behörden; Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, Begründung der Urteile

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

2000; Vierter Titel: Behörden; 5. Kapitel: Richterliche Behörden; Anwendbares Recht

Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie wenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Anwendung der Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Aufgaben

Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sorgen.

Sie verwalten ihre Güter und führen die lokalen öffentlichen Dienste.

Sie nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung übertragen.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Zahl und Gebiet

Das Gesetz legt die Zahl der Gemeinden fest und benennt diese.

Das Gebiet jeder Gemeinde bestimmt sich nach den Unterlagen der amtlichen Vermessung.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Bestandesgarantie

Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet.

Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

Jedoch dürfen Gemeindezusammenschlüsse, Gemeindeteilungen und Gebietsübertragungen zwischen Gemeinden nur mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Interkommunale Zusammenarbeit

Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden oder anderer Organisationsarten.

Er kann die Gemeinden in bestimmten Bereichen zur Zusammenarbeit verpflichten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit sind die demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Steuerhoheit und interkommunaler Finanzausgleich

Die Steuerhoheit der Gemeinden wird durch Gesetz geregelt.

Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheiten in der Finanzkraft der Gemeinden mildert.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Garantie der Gemeindeautonomie

Die Autonomie der Gemeinden ist im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Organisation

Jede Gemeinde hat einen Generalrat als gesetzgebende Behörde und einen Gemeinderat als vollziehende Behörde.

Generalrat und Gemeinderat werden für vier Jahre gewählt.

Der Generalrat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl findet, ausser in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen, nach dem Verhältniswahlverfahren statt.

Die Gemeinde entscheidet, ob der Gemeinderat vom Volk oder vom Generalrat gewählt wird, und legt das Wahlverfahren fest.

Das Gesetz bestimmt, wer in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, und regelt das Wahlverfahren sowie die Volksinitiative, das Volksreferendum und die Volksmotion.

Das Gesetz kann die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeinderats vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen.

2000; Fünfter Titel: Gemeinden ; Aufsicht des Staates

Die Tätigkeit der Gemeindebehörden untersteht der Aufsicht des Staates.

Dieser prüft, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann die Aufsicht des Staates in bestimmten Bereichen auf die Prüfung der Zweckmässigkeit der Gemeindebeschlüsse ausdehnen.

Ergreift eine Gemeindebehörde eine Massnahme, zu der die Gesetzgebung sie verpflichtet, trotz gebührender Aufforderung nicht, so kann der Staat ersatzweise handeln .

2000; Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften; Grundsätze

Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension des Menschen und ihren Wert für das Leben der Gesellschaft.

Der Staat ist von den Kirchen und den anderen Religionsgemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.

Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen Religionsgemeinschaften ist gewährleistet.

2000; Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften; Anerkannte Kirchen

Der Staat anerkennt die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse, welche die christlichen Traditionen des Landes verkörpern.

Der Staat erhebt unentgeltlich die freiwillige Kirchensteuer, welche die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.

Die Dienste, welche die anerkannten Kirchen der Gesellschaft leisten, werden durch finanzielle Beiträge des Staates oder der Gemeinden abgegolten.

Die anerkannten Kirchen bezahlen keine Steuern auf den Gütern, die ihrer religiösen Tätigkeit dienen, und auf den Diensten, die sie der Gesellschaft leisten.

Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschliessen.

2000; Sechster Titel: Staat, anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften; Andere Religionsgemeinschaften

Andere Religionsgemeinschaften können darum ersuchen, als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkannt zu werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung. Es regelt auch deren Wirkungen, sofern diese nicht Gegenstand eines Konkordats sind.

2000; Siebter Titel: Verfassungsrevision; Grundsätze

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Teilrevisionen müssen die Einheit der Materie wahren.

2000; Siebter Titel: Verfassungsrevision; Totalrevision

Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder von 10 000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorgängige Volksabstimmung: a. ob sie durchgeführt werden soll; b. wenn ja, ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat ausgearbeitet werden soll.

Soll die Revision von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden, so gilt für dessen Zusammensetzung Artikel 52.

2000; Siebter Titel: Verfassungsrevision; Teilrevision

Die Teilrevision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten mit einer Volksinitiative verlangt werden.

Die Volksinitiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung haben.

Hat die Volksinitiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so unterbreitet sie der Grosse Rat dem Volk zur Abstimmung und beschliesst, ob er sie zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Im letzteren Fall kann er ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Hat die Volksinitiative die Form der allgemeinen Anregung, so beschliesst der Grosse Rat über ihre Annahme oder ihre Ablehnung. Nimmt er sie an, so arbeitet er die verlangte Teilrevision aus. Lehnt er sie ab, so unterbreitet er sie dem Volk mit oder ohne Gegenentwurf zu einer Vorabstimmung. Stimmt das Volk zu, so arbeitet der Grosse Rat die verlangte Teilrevision aus.

2000; Siebter Titel: Verfassungsrevision; Zweimalige Lesung

Jede Verfassungsrevision, ob Total- oder Teilrevision, muss vom Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.

2000; Siebter Titel: Verfassungsrevision; Abschliessende Volksabstimmung

Auf jeden Fall tritt die neue Verfassung oder die Teilrevision der Verfassung erst in Kraft, wenn sie in der Volksabstimmung von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist.

2000; Achter Titel: Schlussbestimmungen; Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858; b. das Dekret vom 11. April 1848 betreffend die Kantonsfarben; c. das Verfassungsdekret vom 29. Januar 1979 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.

2000; Achter Titel: Schlussbestimmungen; Formelle Anpassungen

Der Grosse Rat passt diese Verfassung formell den Änderungen der Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 21. November 1858 an, denen das Volk nach dem 25. April 2000 zugestimmt hat.

Er passt Verfassungsänderungen, die nach diesem Datum vorgeschlagen werden, formell der vorliegenden Verfassung an.

Das entsprechende Dekret untersteht nicht dem Referendum.

2000; Achter Titel: Schlussbestimmungen; Inkrafttreten

Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten.

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