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131.222.2 CH

§ 45 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, (1984) - Selbständigkeit

1984; 3. Gemeinden
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Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

§ 45 Constitution of the Canton of Basel-Country, (1984) - Autonomy Within the limits of the Constitution and the laws, the communes have the authority to self-organize, elect their authorities, hire their employees, execute their own tasks according to their own discretion, and autonomously administer public affairs under their jurisdiction. All cantonal bodies respect and protect the autonomy of the communes. ... The State Council oversees the communes.

§ 45 1984 — Selbständigkeit

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.

Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. ...

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

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