Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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162.130 CH-BS

Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung 162.130

3 Articles / Provisions · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Statutory Text (3 Provisions)

1. Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie

a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,

b) Polizei- oder Ordnungsdienst,

c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,

d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,

e) Abwartdienst

1. Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden.

2. Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfertigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.

1. Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungswahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.).

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