Gesamtgericht (§ 34 GOG)
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
1. Das Gesamtgericht erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.
2. Das Gesamtgericht wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung für eine Periode von drei Jahren. Die unmittelbare Wiederwahl ist ausnahmsweise möglich. Bei einer Neuwahl ist das Anciennitätsprinzip in der Regel zu beachten.
3. Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
5. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.
1. Die Präsidienkonferenz wählt die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber und die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2. Die Präsidienkonferenz ist bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
4. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.
1. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident
a) ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den anderen Gerichten des Kantons;
b) beaufsichtigt die Tätigkeit der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs;
c) kann Aufgaben im Einzelnen an die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber sowie an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef übertragen.
1. Die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef
a) leitet die Gerichtsverwaltung;
b) wählt mit Ausnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Mitarbeitenden sowie das Aushilfspersonal des Gerichts;
c) übt die Aufsicht über die Gerichtskanzlei aus;
d) besorgt die personellen Belange aller Mitarbeitenden;
e) erstellt das Budget und ist für die Koordinierung der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten besorgt.
2. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber
a) bereitet die Geschäfte der Konferenz des Präsidiums vor;
b) unterstützt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten;
c) betreut und führt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile;
b) können an der Instruktion beteiligt werden;
c) erteilen Rechtsauskünfte;
d) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.
1. Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in drei Kammern.
2. Jede Präsidentin oder jeder Präsident leitet eine Kammer im jährlichen Turnus.
3. Die Präsidienkonferenz beschliesst über die Zuteilung der einzelnen Richterinnen und Richter zu den Kammern.
1. Eingehende Fälle werden dem zutreffenden Versicherungszweig zugeordnet.
2. Jeder Fall eines Versicherungszweigs wird im regelmässigen Turnus einer Präsidentin oder einem Präsidenten zur Instruktion zugewiesen.
1. Die Präsidienkonferenz erlässt eine Visums- und Unterschriftenregelung.
1. Die ordentlichen Kosten bestimmen sich nach der Regelung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen.
2. Zu den ordentlichen Kosten kommen die Vergütungen an die von den Parteien ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts hinzu. Diese entsprechen dem Doppelten der für die Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts geltenden Entschädigungen. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen.