Legislator · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Form und Wirkung der Akkreditierung

10 Articles / Provisions · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Akkreditierung der Medienschaffenden

1. Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und wird vom Büro des Grossen Rates aufgrund eines Akkreditierungsgesuches erteilt.

2. Das Büro entscheidet über die Akkreditierung für die jeweilige Legislaturperiode.

Zutritt zum Grossen Rat

1. An den Sitzungstagen des Grossen Rates ist der Zugang zu den vom Grossen Rat benützten Gebäudeteilen des Rathauses (Parlamentszone) beschränkt.

Zutritt zum Grossen Rat

1. Die Parlamentszone erstreckt sich auf folgende Gebäudeteile des Rathauses

a) Grossratssaal;

b) Vorzimmer des Grossratssaals;

c) Garderobe des Grossen Rates;

d) Grossrats-Café;

e) Innenhof (Hof III) des Rathauses inklusive Treppenaufgänge vom grossen Hof und zum Staatsarchiv;

f) Sitzungszimmer 201 und 202 und Radiostudio.

2. Die öffentliche Zone umfasst die für den Zugang zur Tribüne vorgesehenen Treppenhäuser, die Zuschauer-Tribüne und die Vorhallen im ersten und zweiten Stock.

Zutritt zum Grossen Rat

1. Zutritt zum Grossratssaal haben neben den Mitgliedern des Grossen Rates und des Regierungsrates die Mitarbeitenden des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

2. Für akkreditierte Medienschaffende stehen Arbeitsplätze auf der Pressetribüne zur Verfügung.

Zutritt zum Grossen Rat

1. An den Sitzungstagen des Grossen Rates haben lediglich die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates uneingeschränkten Zutritt zur Parlamentszone.

Zutritt zum Grossen Rat

1. An den Sitzungstagen des Grossen Rates haben folgende Personen eingeschränkten Zutritt zur Parlamentszone

a) die beim Grossen Rat akkreditierten Medienschaffenden;

b) Mitarbeitende des Parlamentsdienstes und der Staatskanzlei, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist;

c) die Gerantin oder der Gerant des Grossrats-Cafés;

d) Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung oder der politischen Parteien.

2. Der Parlamentsdienst erstellt und unterhält ein Verzeichnis der Berechtigten mit eingeschränktem Zutritt.

3. Die Ratsweibel kontrollieren den Zutritt zur Parlamentszone. Personen mit eingeschränktem Zutritt müssen sich bei den Ratsweibeln anmelden.

4. Die Ratsweibel registrieren Zutritte von Personen mit eingeschränktem Zutritt. Nach der Grossratssitzung wird diese Liste gelöscht.

5. Personen mit eingeschränktem Zutritt erhalten eine Badge-Kennzeichnung, welche sichtbar getragen werden muss.

Zutritt zum Grossen Rat

1. Personen ohne uneingeschränkte oder eingeschränkte Zutrittsberechtigung haben an den Sitzungstagen des Grossen Rates keinen Zutritt zur Parlamentszone und werden von den damit beauftragten Ratsweibeln ohne weiteres in den Bereich der öffentlichen Zone weggewiesen.

Zutritt zum Grossen Rat

1. Besucherinnen und Besucher haben auch in Begleitung von Mitgliedern des Grossen Rates keinen Zutritt zur Parlamentszone. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Ausnahmen beschliessen. Sie melden sich in der Vorhalle beim Ratsweibel an.

Zutritt zum Grossen Rat

1. In Ausnahmefällen und auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident Dritten oder Medienschaffenden ohne formelle Akkreditierung für jeweils eine Sitzung (inkl. Fortsetzungssitzungen) den Zutritt zum Parlamentsbereich ermöglichen.

Zutritt zum Grossen Rat

1. Das Büro kann akkreditierten Medienschaffenden und anderen Berechtigten den Zutritt zur Parlamentszone befristet oder dauernd untersagen, wenn sie die Bestimmungen dieses Reglements verletzen oder ihre Akkreditierung missbräuchlich verwenden.

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