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121.110 BÜRV CH-BS

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BÜRV)

33 Articles / Provisions · Kanton Basel-Stadt — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (33)

Statutory Text (33 Provisions)

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Schweizer Bürgerinnen und Bürger

1. Für die Beurteilung einer erheblichen oder wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (§ 6 Abs. 1 Bst. a des Bürgerrechtsgesetzes [BüRG] vom 19. Oktober 2017) gelten Art. 4 Abs. 2-5 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016 sinngemäss.

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Schweizer Bürgerinnen und Bürger

1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihr früheres Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht stellen, wenn sie dieses als Minderjährige durch die Entlassung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge aus dem Bürgerrecht verloren haben.

2. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer Gemeinde des Kantons wohnen und die Voraussetzungen von § 13 BüRG erfüllen.

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer

1. ...

2. Die folgenden Zertifikate entsprechen den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren gemäss § 8 Abs. 2 Bst. d BüRG

a) The European Language Certificates (telc);

b) Zertifikate des Goethe-Instituts;

c) Zertifikate des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch (ÖSD);

d) Sprachnachweise fide.

3. ...

4. Allfällige Kosten für das Beibringen des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Bewerberinnen und Bewerber.

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer

1. Bei irrtümlicher Annahme des Schweizer Bürgerrechts erhält die betroffene Person das Bürgerrecht der Gemeinde, die für den Irrtum verantwortlich ist.

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss BüRG.

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken unterbricht die Wohnsitzfristen nicht.

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen

1. Muss zur Bearbeitung eines bürgerrechtlichen Geschäfts geprüft werden, ob eine Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann das Migrationsamt die Vorgangslisten der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft einsehen.

2. Das Migrationsamt gibt die erhaltenen Daten der Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, bekannt.

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement veranlasst die Veröffentlichung der Beschlüsse des Regierungsrates im Kantonsblatt.

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen

1. Nach erfolgter Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, alle bisherigen ausländerrechtlichen Ausweise beim Passamt abzugeben.

2. Bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind Art. 36 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 anwendbar.

Zuständigkeiten und Verfahren - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Gesuche um ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind beim Migrationsamt einzureichen.

2. Das Migrationsamt

a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 und 10 BüG, §§ 3, 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie 5-12 BüRG;

b) erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 17 BüV mit der entsprechenden Empfehlung;

c) holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.

3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird

a) führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern das Einbürgerungsgespräch;

b) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a;

c) fasst den kommunalen Aufnahmebeschluss.

4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.

6. Der Regierungsrat und der Bürgerrat der Bürgergemeinde stellen den Bürgerbrief aus. Dieser wird von der Bürgergemeinde ausgehändigt.

Zuständigkeiten und Verfahren - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen

a) Passkopie;

b) Steuerausweis;

c) Personalien von vier Referenzpersonen;

d) Nachweis für die Sprachkompetenzen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a-c BüRG oder Sprachzertifikat gemäss § 3 Abs. 2;

e) gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Urkunden;

f) für miteinbezogene Kinder bei alleiniger elterlicher Sorge: Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind;

g) für miteinbezogene Kinder bei gemeinsamer oder fehlender elterlicher Sorge: schriftliche Einwilligung der (Mit-)Inhaberin bzw. des (Mit-)Inhabers der elterlichen Sorge bzw. der Person, welche die Vormundschaft übernommen hat, sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind.

2. Ist es für die Gesuchsbearbeitung erforderlich, können die Bewerberinnen und Bewerber dazu aufgefordert werden, zusätzlich beizubringen

a) Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister;

b) Auszug aus dem Strafregister;

c) Angaben der Sozialhilfebehörden über allfällige bezogene finanzielle Leistungen;

d) * Wohnsitzbescheinigung;

e) * Angaben der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden über allfällige bezogene Ergänzungsleistungen;

f) * weitere zur Prüfung der jeweiligen Kriterien erforderliche Unterlagen.

3. Die Zivilstandsurkunden, der Steuerausweis, die Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister bzw. aus dem Strafregister sowie die Angaben der Sozialhilfebehörden und der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden dürfen nicht älter als drei Monate sein.

4. Die Referenzpersonen müssen Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sein und Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese beiden Voraussetzungen gelten nicht für die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Ehepaare sowie in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebende Paare gelten als eine Referenzperson.

Zuständigkeiten und Verfahren - Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.

2. Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.

3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.

4. Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

Zuständigkeiten und Verfahren - Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.

Zuständigkeiten und Verfahren - Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht

1. Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht beantragt wird.

2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird

a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 und 13 BüRG;

b) fasst den Beschluss über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in das Gemeindebürgerrecht;

c) leitet den Beschluss über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an das Migrationsamt weiter, sofern die Bewerberinnen und Bewerber das Kantonsbürgerrecht nicht bereits besitzen.

3. Das Migrationsamt prüft bei Gesuchen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a.

4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt bzw. der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

5. Wird die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beantragt, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.

6. § 10 Abs. 6 ist sinngemäss anwendbar.

Zuständigkeiten und Verfahren - Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht

1. Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen

a) in § 11 Abs. 1 Bst. a, b, f und g genannte Unterlagen;

b) für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Zivilstandsurkunden.

2. § 11 Abs. 2 ist anwendbar, mit Ausnahme von Bst. d.

3. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Zuständigkeiten und Verfahren - Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht

1. §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von § 14 Abs. 6.

Zuständigkeiten und Verfahren - Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.

2. Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.

3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.

4. Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

Zuständigkeiten und Verfahren - Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.

Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Schweizer bzw. Kantonsbürgerrecht

1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Bundesrecht.

2. Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht sind beim Migrationsamt einzureichen.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

a) verfügt in Form einer Entlassungsurkunde die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht;

b) verfügt die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht.

4. Das Migrationsamt

a) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind;

b) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach kantonalem Recht erfüllt sind;

c) gibt dem Zivilstandsamt Kenntnis davon, wenn die Entlassung aus dem Bürgerrecht wirksam geworden ist.

5. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.

6. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Schweizer bzw. Kantonsbürgerrecht

1. § 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.

Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht

1. Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht betroffen ist.

2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist

a) prüft, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind;

b) fasst den Beschluss über die Entlassung aus dem Bürgerrecht.

3. Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht

1. § 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.

Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung

1. Der Regierungsrat ist zuständig für Nichtigerklärungen ordentlicher Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen das Bürgerrecht des Kantons betroffen ist, sowie Nichtigerklärungen der Aufnahmen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht.

2. Das Migrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht bzw. kantonalem Recht erfüllt sind.

3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung.

4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Durchführung der oder Verzicht auf die Nichtigerklärung.

Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung

1. Bei Nichtigerklärungen der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht prüft die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind, und fasst den Beschluss über die Nichtigerklärung.

2. Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung

1. Bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen oder Wiedereinbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern erstellt das Migrationsamt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 20 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.

2. Ist das Bürgerrecht des Kantons betroffen, gibt das Zivilstandsamt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

Zuständigkeiten und Verfahren - Erwerb und Verlust des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen

1. Ist das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden betroffen, überprüft das Zivilstandsamt den Personenstand der Betroffenen und stellt den Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen fest.

Zuständigkeiten und Verfahren - Erwerb und Verlust des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen

1. Ist bei Findelkindern das Bürgerrecht des Kantons betroffen, stellt der Regierungsrat den Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen fest.

Zuständigkeiten und Verfahren - Besondere Verfahren

1. Das Migrationsamt erteilt den Bundesbehörden die kantonale Zustimmung zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Art. 42 BüG.

2. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

Zuständigkeiten und Verfahren - Besondere Verfahren

1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden besitzt, entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, wird vorgängig angehört.

Gebühren

1. Das Migrationsamt erhebt von Ausländerinnen und Ausländern für die Aufnahme in das Bürgerrecht folgende Gebühren

a) Personen bis 25 Jahre: Fr. 600

b) Personen über 25 Jahre: Fr. 850

c) Familien: Fr. 950

2. Das Migrationsamt erhebt von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern für die Aufnahme in das Bürgerrecht folgende Gebühren (Einzelpersonen und Familien): Fr. 150.

3. Die Gebühren können in Ausnahmefällen bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Geschäfts einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.

4. ...

5. ...

6. Für den Erlass der übrigen bürgerrechtlichen Verfügungen erhebt das Migrationsamt je nach Zeitaufwand: Fr. 100 bis 300.

Gebühren

1. Personen, die aufgrund von Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, einer erstmaligen formalen Ausbildung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit Leistungen der Sozialhilfe beziehen, können einen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen.

2. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, können einen hälftigen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen.

3. Ein Gebührenerlass gemäss Abs. 1 oder 2 ist nur bei der erstmaligen Gesuchseinreichung möglich.

4. Will sich ein Ehepaar oder ein gleichgeschlechtliches Paar in eingetragener Partnerschaft von den Gebühren befreien lassen, so müssen die Kriterien gemäss Abs. 1 oder 2 von beiden Personen erfüllt werden.

5. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren gemäss § 30 Abs. 1 und 2 befreit.

6. Ist bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren eine Person gemäss Abs. 5 von den Gebühren befreit, so trägt die andere die Gebühren für Einzelpersonen.

Gebühren

1. Das Migrationsamt bzw. die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, setzt zur Vorauszahlung der Gebühren eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so fällt das Gesuch dahin. Von den Gebühren befreite Personen sind im Umfang dieser Befreiung von der Vorauszahlungspflicht ausgenommen.

Gebühren

1. Wird ein Gesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen, so werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren entsprechend dem Stand des Verfahrens zurückerstattet.

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