Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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148.11 CH-BL

Art. 2 Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen) - Anwendungsbereich

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Art. 2 Karlsruher Übereinkommen — Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen Anwendung

1. in der Bundesrepublik Deutschland

a. im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,

b. im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz,

c. im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken;

2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass, die Region Lothringen, Franche-Comté[3] und Rhône-Alpes[4], auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;

3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;

4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (inl. der Verbände und rechtlich selbständigen öffentlichen Einrichtungen der genannten Kantone)

a. im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,

b. im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,

c. im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,

d. im Kanton Aargau auf Gemeinden,

e. im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke.

2. Auch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz 1 dieses Art.s genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

3. Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt.

4. Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.

5. Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.

6. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «grenzüberschreitende Zusammenarbeit» die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.

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