Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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146.96 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat

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§ 4 Verordnung über den Jugendrat Baselland — Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat

1. Der Regierungsrat informiert via Erziehungs- und Kulturdirektion den Jugendrat über wichtige jugendspezifische Sachgeschäfte.

2. Die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet eine Kontaktperson, die im Auftrag des Regierungsrates den gegenseitigen Informationsaustausch sicherstellt.

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