146.96
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat
§ 4 Verordnung über den Jugendrat Baselland — Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat
1. Der Regierungsrat informiert via Erziehungs- und Kulturdirektion den Jugendrat über wichtige jugendspezifische Sachgeschäfte.
2. Die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet eine Kontaktperson, die im Auftrag des Regierungsrates den gegenseitigen Informationsaustausch sicherstellt.