146.96
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Jugendrat Baselland - Begriff und Zweck
§ 1 Verordnung über den Jugendrat Baselland — Begriff und Zweck
1. Der Jugendrat ist eine regierungsrätliche Kommission, welche zum Ziel hat
a. die Interessen der Jugend gegenüber dem Regierungsrat zu vertreten;
b. die Interessen der Jugend gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten;
c. die Jugend für die Belange der Politik zu sensibilisieren.