145.111
CH-BL
§ 8a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion - Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug
§ 8a Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion · Zuständigkeit innerhalb des Amts für Justizvollzug
1. Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen sowie zusätzlich zu § 1 der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin des Amts für Justizvollzug sind zuständig für die Bewilligung von
a. * einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 100‘000.-;
b. * wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 20‘000.- bis CHF 75‘000.-.