Geltungsbereich (NISV)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amts für Umweltschutz und Energie für Tätigkeiten beim Vollzug der LRV und der NISV sowie für die Zurverfügungstellung von Daten an Dritte.
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten
a. Kontrollen, Messungen und andere Untersuchungen,
b. Prüfung und Beurteilung von Mess- und Kontrollberichten,
c. Erlass von Verfügungen,
d. Bekanntgabe von Daten an Dritte.
2. Die Gebühren für Untersuchungen, die von Amtes wegen angeordnet werden, sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage beziehungsweise vom Verursacher oder von der Verursacherin zu tragen.
3. Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, die sich als unberechtigt erweisen, kann zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das Amt für Umweltschutz und Energie macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam. Es kann Kostenvorschüsse verlangen.
4. Wenn sich eine Beanstandung als berechtigt erweist, ist die Gebühr durch den Inhaber oder die Inhaberin der betroffenen Anlage beziehungsweise durch den Verursacher oder die Verursacherin zu tragen.
1. Soweit die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten nicht im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, erhebt das Amt für Umweltschutz und Energie kostendeckende Gebühren aufgrund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwands nach der Weisung betreffend die Weiterverrechnung von Arbeitsleistungen der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft.
1. Werden Kontrollen, Messungen oder andere Abklärungen durch Dritte durchgeführt, so stellen sie die Kosten gemäss Anhang in Rechnung.
1. Für die Abnahmekontrollen (exklusive Messungen) von baubewilligungspflichtigen Vorhaben werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
2. Für Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln oder wenn die Abnahmekontrolle überdurchschnittliche Aufwändungen erfordert, kann der zusätzliche Aufwand gemäss § 3 in Rechnung gestellt werden.
1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
2. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins wird eine Mahnung versandt. Die erste Mahnung erfolgt unentgeltlich. Auf die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiter Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
1. Das Reglement der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom 2. Februar 1987 über die Gebühren des Lufthygieneamtes beider Basel für Meteo-Auskünfte wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.