144.33
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen - Geschäftsablauf
§ 5 Verordnung über die Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen · Geschäftsablauf
1. Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission bei Bedarf, oder wenn mindestens 3 Kommissionsmitglieder es verlangen, ein.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
2. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
3. Die Kommission lässt sich die Risikoermittlungen vom betreffenden Unternehmen vorstellen.
4. Sie kann zur Beratung weitere Fachleute sowie eine Vertretung der betroffenen Gemeinden beiziehen.
5. Für besondere Aufgaben kann sie Arbeitsgruppen bilden.