140.52
CH-BL
§ 3 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden - Zusammentreten, Berichterstattung
§ 3 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden — Zusammentreten, Berichterstattung
1. Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich.
2. Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL.