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140.52 CH-BL

§ 3 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden - Zusammentreten, Berichterstattung

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§ 3 Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden — Zusammentreten, Berichterstattung

1. Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich.

2. Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL.

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