131.2
CH-BL
§ 5 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes - Frist
§ 5 Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes · Frist
1. Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden.