113.112
BS-BL
CH-BL
§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS-BL) - Kündigung
Übrige Bestimmungen
§ 11 Vereinbarung Biometrisierung BS-BL · Kündigung
1. Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2. Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.