113.112
BS-BL
CH-BL
§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS-BL) - Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten
Übrige Bestimmungen
§ 10 Vereinbarung Biometrisierung BS-BL · Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten
1. Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
2. Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
3. Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbeitet werden.