Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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112.11 KIGA CH-BL

Geltungsbereich (KIGA)

8 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt die Erhebung der kantonalen Gebühren nach der Gebührenverordnung AIG.

1. Der Kanton erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verrichtungen, die das Bundesrecht vorsieht, sowie gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

2. ...

1. Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.

1. Die kantonalen Gebührenansätze entsprechen den Höchstbeträgen gemäss Art. 8 GebV-AIG.

1. ...

2. Die Gebühren des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht betragen für

a. * Bescheinigungen: CHF 25.-;

b. * Aktenherausgabe und Aktenversand: CHF 30.-;

c. * übrige Dienstleistungen: CHF 25.- bis CHF 200.-;

d. * die Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern, deren Androhung, Einstellung oder Aufhebung sowie die Androhung oder Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen: CHF 50.- bis CHF 500.-.

3. Die Gebühren gemäss Abs. 2 Bst. c und d bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

1. Die Gebühren des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die arbeitsmarktliche Verfügung betragen für

a. * Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 4 Monate): CHF 200.-;

b. * Kurzaufenthaltsbewilligungen (über 4 Monate bis 364 Tage, Ausweis L): CHF 480.-;

c. * Aufenthaltsbewilligungen (ab 365 Tage, Ausweis B): CHF 480.-;

d. * ...

e. * Grenzgängerbewilligungen (Drittstaat, Ausweis G): CHF 350.-;

f. * den Stellenantritt von Asylsuchenden (Ausweis N): CHF 350.-;

g. * ...

h. * ...

i. * ...

2. Die Gebühren für Bewilligungsverlängerungen, für Bewilligungen von Nebenerwerben, von Stellen- und Berufswechseln sowie von erstmaligen Stellenantritten bei bestehendem Aufenthaltsrecht (ohne Personen mit Ausweis N) betragen CHF 200.-.

3. ...

4. ...

1. Die Verordnung vom 5. Juli 1983 über die Gebühren für Aufenthalts-, Niederlassungs- und Arbeitsbewilligungen von Ausländern wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

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