§ 8 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Dauer der Niederlassung
§ 8 BüG BL — Dauer der Niederlassung
1. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts setzt eine Niederlassungsdauer im Kanton von 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs voraus.
2. Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der eine die Voraussetzung von Absatz 1, so genügt für den anderen eine Niederlassungsdauer von 3 Jahren im Kanton, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
3. Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für eine Bewerberin oder einen Bewerber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat.
4. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer kürzeren als 2-jährigen und von einer längeren als 5-jährigen Niederlassungsdauer in der Gemeinde abhängig gemacht werden.
5. Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt eine Niederlassungsdauer von 3 Jahren im Kanton, sofern sie oder er seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
6. Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäss.