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CH-BL
§ 35 Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) - Einbürgerungen in Einwohnergemeinden
Schlussbestimmungen
§ 35 BüG BL — Einbürgerungen in Einwohnergemeinden
1. Für Einbürgerungen in Einwohnergemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation stehen dem Einwohnerrat die Befugnisse der Einwohnergemeindeversammlung gemäss diesem Gesetz zu.