Verordnung zum Behindertenrechtegesetz Basel-Landschaft (Vo BRG BL) - Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen
Statutory Text (3 Provisions)
1. Der Kanton gestaltet, soweit verhältnismässig, seine Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Applikationen regeln und vom Bund für seine eigenen Applikationen anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe «AA» erreichen.
2. Zu den Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen zählen insbesondere die kantonale Webseite, das BL-Konto inkl. sämtlicher digitaler Behördengänge, das digitale Amtsblatt, die Gesetzessammlungen, das Portal für Geodaten und das Open Government Data-Portal.
1. Das Behindertenforum als Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe Region Basel kann selbständig Rechtsansprüche aus dem BRG BL geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.
2. Auf Antrag von Behindertenorganisationen gemäss § 10 Abs. 1 des BRG BL können weitere Organisationen in die Liste gemäss Abs. 1 aufgenommen werden.
1. Die Anlaufstelle ist administrativ der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet.