Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
104 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Gewaltentrennung - Besondere Behörden

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (6 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über die Gewaltentrennung — Besondere Behörden

1. Dem Landrat können nicht angehören

a. * die Landschreiberin oder der Landschreiber, die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber, die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste des Landrats (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat); ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsarchivs;

b. * die oder der Datenschutzbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die weiteren Fachpersonen der Aufsichtsstelle Datenschutz;

c. * die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

← § 3 Gesetz über die Gewaltentrennung Gerichte § 5 Gesetz über die Gewaltentrennung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →