Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
104 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung - Gerichte

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (6 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung — Gerichte

1. Mit Ausnahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter können dem Landrat nicht angehören

a. * die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte (§ 51 Kantonsverfassung);

b. * die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 51 Kantonsverfassung);

c. * die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung, die regelmässig an Vorlagen der Gerichte an den Landrat mitarbeiten.

Gerichte § 2 Gesetz über die Gewaltentrennung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →