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CH-BL
§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung - Gerichte
§ 1 Gesetz über die Gewaltentrennung — Gerichte
1. Mit Ausnahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter können dem Landrat nicht angehören
a. * die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte (§ 51 Kantonsverfassung);
b. * die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 51 Kantonsverfassung);
c. * die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung, die regelmässig an Vorlagen der Gerichte an den Landrat mitarbeiten.