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CH-BL
§ 9 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Ausstand
Bezirksrat Laufental
§ 9 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen — Ausstand
1. Für die Schweigepflicht und die Ausstandspflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.