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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen - Unvereinbarkeit
Rechtspflegekommission
§ 16 Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen · Unvereinbarkeit
1. Die Mitglieder der Rechtspflegekommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Landrates, des Regierungsrates, eines Gemeinderates und des Bezirksrates Laufen sein oder ein Vollamt in der Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden.