§ 93 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft - Steuerveranlagung im Aufnahmejahr
§ 93 Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft · Steuerveranlagung im Aufnahmejahr
1. Tritt dieser Vertrag in einem geraden Jahr in Kraft, so wird die Steuererhebung folgendermassen durchgeführt
a. Die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen werden aufgrund der Daten der letzten bernischen Veranlagungsperiode nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
b. Die Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen werden aufgrund des Vorjahres erhoben.
c. Der Kanton Basel-Landschaft anerkennt die bernische Veranlagung für die Festlegung der Wehrsteuerpflicht im nächstfolgenden Jahr.
2. Tritt dieser Vertrag in einem ungeraden Jahr in Kraft, so werden die Steuern nach basellandschaftlichem Recht erhoben.
3. Der Regierungsrat kann den Beginn der Verzugszinspflicht für die Steuern im Aufnahmejahr bis spätestens zum 31. Januar des nächsten Jahres aufschieben.