100
CH-BL
§ 83 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zivilgerichtsbarkeit
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
§ 83 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Zivilgerichtsbarkeit
1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. die Friedensrichter,
b. * die Zivilkreisgerichte,
c. * das Kantonsgericht.
2. Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3. Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.