Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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§ 83 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zivilgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
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§ 83 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Zivilgerichtsbarkeit

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a. die Friedensrichter,

b. * die Zivilkreisgerichte,

c. * das Kantonsgericht.

2. Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.

3. Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.

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