Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
100 CH-BL

§ 77 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Weitere Zuständigkeiten

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (162 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 77 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Weitere Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat

a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,

b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,

c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone,

d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab,

e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,

f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.

2. Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.

← § 76 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 78 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →