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CH-BL
§ 7 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Rechtsgleichheit
Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
§ 7 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2. Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.