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CH-BL
§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Unabhängigkeit
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Unabhängigkeit
1. Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2. Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.