Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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100 CH-BL

§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Unabhängigkeit

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
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§ 62 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Unabhängigkeit

1. Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.

2. Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.

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