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CH-BL
§ 49 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Mitwirkung im Kanton
Gliederung des Kantons - Gemeinden
§ 49 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Mitwirkung im Kanton
1. Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen
a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen,
b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
3. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.