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CH-BL
§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zusammenarbeit
Gliederung des Kantons - Gemeinden
§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei.
2. Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.
3. Das Gesetz
a. * kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
b. * regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.
4. ...