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CH-BL
§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlkreise
Gliederung des Kantons - Bezirke und Kreise
§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Wahlkreise
1. Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
2. ...
3. Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.