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CH-BL
§ 36 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Übertragung von Befugnissen
Volksrechte - Sicherung der Volksrechte
§ 36 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Übertragung von Befugnissen
1. Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2. Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.