Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
100 CH-BL

§ 34 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Anhörung

Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (162 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Anhörung

1. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.

2. Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.

3. Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.

← § 33 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →