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CH-BL
§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze
Volksrechte - Volksinitiative
§ 28 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Grundsätze
1. 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen.
1bis. Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre.
2. Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
3. Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
4. Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
5. Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.