100
CH-BL
§ 2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Demokratische Staatsform
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Demokratische Staatsform
1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
2. Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.