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CH-BL
§ 17 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
Persönliche Rechte und Pflichten - Sozialrechte
§ 17 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
1. Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass
a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann,
c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist.