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100 CH-BL

§ 157 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen

Übergangsbestimmungen
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§ 157 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen

1. Die Amtsperiode 2010-2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.

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