Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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§ 14 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verwirklichung der Grundrechte

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 14 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Verwirklichung der Grundrechte

1. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2. Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.

3. Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen.

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