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CH-BL
§ 131 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonale Steuern
Finanzordnung
§ 131 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Kantonale Steuern
1. Der Kanton erhebt
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
c. Grundstückgewinnsteuern;
d. Handänderungssteuern;
e. Erbschafts- und Schenkungssteuern;
f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;
g. Motorfahrzeugsteuern;
h. * Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
i. * Gasttaxen;
j. * Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
2. Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.