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100 CH-BL

§ 131 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonale Steuern

Finanzordnung
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§ 131 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Kantonale Steuern

1. Der Kanton erhebt

a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;

b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;

c. Grundstückgewinnsteuern;

d. Handänderungssteuern;

e. Erbschafts- und Schenkungssteuern;

f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;

g. Motorfahrzeugsteuern;

h. * Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;

i. * Gasttaxen;

j. * Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.

2. Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.

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