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CH-BL
§ 126 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Regalrechte
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 126 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Regalrechte
1. Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2. Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
3. Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen.