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CH-BL
§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 125 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1. Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.