100
CH-BL
§ 123 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Landwirtschaft
Öffentliche Aufgaben - Wirtschaft
§ 123 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Landwirtschaft
1. Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2. Er fördert und unterstützt insbesondere
a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen,
b. Familien- und Nebenerwerbsbetriebe,
c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen,
e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,
f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.