100
CH-BL
§ 12 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Inkrafttreten von Erlassen
Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
§ 12 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Inkrafttreten von Erlassen
1. Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
2. Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft.