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CH-BL
§ 114 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wasserversorgung
Öffentliche Aufgaben - Umwelt und Energie
§ 114 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Wasserversorgung
1. Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2. Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich.