Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
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100 CH-BL

§ 110 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze

Öffentliche Aufgaben - Gesundheit
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§ 110 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft — Grundsätze

1. Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich.

2. Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligatorisch.

3. Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.

4. Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.

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