Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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212.225.11 CH-BE

Kanton Bern — Gesetzessammlung 212.225.11

2 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Statutory Text (2 Provisions)

1. Die Gesuche um Bestätigung von Verfügungen zu toter Hand, welche nach Vorschrift des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1837 bisher dem Grossen Rate zugestanden, sind von nun an dem Regierungsrate einzugeben, und dieser hat auf den Vortrag der Direktion der Justiz und Polizei darüber zu entscheiden.

1. Dieses Dekret tritt sogleich in Kraft und soll öffentlich bekannt gemacht und in die Sammlung der Gesetze und Dekrete aufgenommen werden.

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