Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
212.223.3 GEBRBBSAREMOABSPFREGTBBSAGebRBBSAREmoABSPFSBVGF CH-BE

Gegenstand (GEBRBBSA)

19 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (19)

Art. 1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. A1-1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. T1-1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 2 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. T2-1 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 3 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 4 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 5 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 6 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 7 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 8 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 9 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 10 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 11 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 11a Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 11b Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 13 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 14 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) Art. 15 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA)

Statutory Text (19 Provisions)

Gegenstand

1. Dieses Reglement bestimmt

a) die Gebühren, die die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) für ihre Tätigkeiten erhebt, und

b **\* ...

Anhang 1 zu Artikel 4

1. Tarife für alle beaufsichtigten Institutionen

1.1 * 1. Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente): CHF 100

1.2 * 2. Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente) mit Androhung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 150

2. Rahmentarife für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

2.1 * Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde und deren Genehmigung) oder Aufsichtsabgabe: CHF 1000-5000

2.2 * Eintrag ins Register der beruflichen Vorsorge oder Löschung des Registereintrags (inkl. Genehmigung Schlussbericht): CHF 500-5000

2.3 * Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF 1000-5000

2.4 * Vorprüfung, Prüfung oder Genehmigung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF 500-10'000

2.5 * Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF 1000-30'000

2.6 * Teilliquidation: CHF 1000-20'000

2.7 * Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 500-30'000

2.8 * Behandlung von Überprüfungsanträgen nach Artikel 53d Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Aufsichtsbeschwerden: CHF 1000-10'000

3. Rahmentarife für klassische Stiftungen

3.1 * Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde und deren Genehmigung) oder Aufsichtsabgabe: CHF 1000-3000

3.2 * Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF 1000-3000

3.3 * Vorprüfung oder Prüfung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF 500-3000

3.4 * Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF 1000-5000

3.5 * Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 500-3000

3.6 * Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle: CHF 300-1000

3.7 * Behandlung von Aufsichtsbeschwerden: CHF 1000-10'000

4. Rahmentarife für Familienausgleichskassen

4.1 * Anerkennung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF 800-3000

4.2 * Zulassung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF 600-3000

4.3 * Vorprüfung oder Prüfung von Statuten/Reglementen oder deren Änderungen: CHF 500-3000

4.4 * Fusion oder Auflösung: CHF 600-3000

4.5 * Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 500-3000

4.6 * Behandlung von Aufsichtsbeschwerden: CHF 1000-10'000

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2016

1. Für die Grundgebühr des Jahres 2017 ist der im Jahr 2017 geltende Gebührentarif anwendbar.

2. Für die Grundgebühr der Jahre 2014 bis und mit 2016 ist der in diesen Jahren geltende Gebührentarif anwendbar.

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

1. Die BBSA erhebt für ihre Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten Gebühren.

2. Mit der Gebühr werden die Kosten für das Erbringen der Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten gedeckt.

3. Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.08.2021

1. Für die Grundgebühr des Jahres 2020 ist der im Jahr 2020 geltende Gebührentarif anwendbar.

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

1. Die Definition von Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 BBSAG.

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

1. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Tarifen in Anhang 1.

2. Ist in Anhang 1 ein Rahmentarif festgelegt, so setzt die BBSA die Gebühren innerhalb des Rahmens anhand des Zeitaufwands fest.

3. Für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten, für die in Anhang 1 kein Tarif oder kein Tarifrahmen festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

4. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 100 und 280 Franken.

Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

1. Gibt eine beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder zu aufwändigen Abklärungen, die mit den Gebühren gemäss Anhang 1 nicht gedeckt werden, erhebt die BBSA einen Gebührenzuschlag von 2000 bis 100'000 Franken.

2. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.

Jährliche Grundgebühr - Grundsatz

1. Die BBSA erhebt von den Beaufsichtigten eine jährliche Grundgebühr.

2. Die jährliche Grundgebühr dient

a) * der Deckung der Kosten für die ordentliche Prüfung der Jahresberichterstattung der beaufsichtigten Institutionen,

b) der Äufnung des Reservefonds,

c) der Rückerstattung des Dotationskapitals und

d) der Deckung der übrigen Kosten wie Infrastruktur- und Organisationskosten, die nicht durch die Einnahme von Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gedeckt sind.

3. Die jährliche Grundgebühr wird nach Eingang der Jahresberichterstattung in Rechnung gestellt. Sie wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

4. Gibt die Jahresberichterstattung einer beaufsichtigten Institution Anlass zu aufwändigen Abklärungen, erhebt die BBSA zusätzlich zur jährlichen Grundgebühr einen Gebührenzuschlag von 2000 bis 100'000 Franken.

5. Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.

Jährliche Grundgebühr - Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

1. Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 500 Franken und einem variablen Ansatz zusammen.

Jährliche Grundgebühr - Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

1. Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme

Bilanzsumme in CHF CHF

bis 100'000 25 *

100'001 bis 500'000 260 *

500'001 bis 1'000'000 1040 *

1'000'001 bis 5'000'000 1885 *

5'000'001 bis 10'000'000 2535 *

10'000'001 bis 20'000'000 3900 *

20'000'001 bis 50'000'000 4875 *

50'000'001 bis 100'000'000 5720 *

100'000'001 bis 250'000'000 * 7150 *

250'000'001 bis 500'000'000 * 8775 *

500'000'001 bis 1'000'000'000 * 11'050 *

1'000'000'001 bis 5'000'000'000 * 14'690 *

5'000'000'001 bis 10'000'000'000 * 18'200 *

10'000'000'001 bis 15'000'000'000 * 24'050 *

15'000'000'001 bis 20'000'000'000 * 30'030 *

20'000'000'001 bis 25'000'000'000 36'075 *

25'000'000'001 bis 30'000'000'000 42'120 *

ab 30'000'000'001 48'100 *

Jährliche Grundgebühr - Klassische Stiftungen

Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 280 Franken und einem variablen Ansatz zusammen.

Jährliche Grundgebühr - Klassische Stiftungen

1. Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme

bis 100'000 CHF 25

100'001 bis 500'000 CHF 215

500'001 bis 1'000'000 CHF 490

1'000'001 bis 5'000'000 CHF 965

5'000'001 bis 10'000'000 CHF 1575

10'000'001 bis 20'000'000 CHF 2215

20'000'001 bis 100'000'000 CHF 2775

100'000'001 bis 500'000'000 CHF 3465

ab 500'000'001 CHF 4025

Jährliche Grundgebühr - Familienausgleichskassen

1. Die jährliche Grundgebühr beträgt für jede Familienausgleichskasse 1315 Franken.

Jährliche Grundgebühr - Vergütung eines Gebührenüberschusses

1. Übersteigt der Gebührenertrag den Gesamtaufwand der BBSA in einem Geschäftsjahr nach der allfälligen Äufnung bzw. teilweisen Auflösung des Reservefonds nach Artikel 17 BBSAG um mehr als fünf Prozent, vergütet die BBSA den Beaufsichtigten mindestens den fünf Prozent übersteigenden Prozentanteil des Gebührenüberschusses.

2. Beträgt der Gebührenüberschuss nach Absatz 1 fünf Prozent oder weniger, kann die BBSA ihn den Beaufsichtigten ganz oder teilweise vergüten.

3. Der zu verteilende Gebührenüberschuss wird den Beaufsichtigten proportional zu den erhobenen Grundgebühren vergütet.

4. Die BBSA bringt die Vergütung des Gebührenüberschusses in der nächsten Rechnung der jährlichen Grundgebühr in Abzug.

Jährliche Grundgebühr - Vergütung eines Gebührenüberschusses

Der Gebührenertrag umfasst alle Einnahmen der BBSA, die sich auf Artikel 2 bis 11 stützen. Nicht zum Gebührenertrag zählen Zinserträge und Erträge aus den Veranstaltungen der BBSA.

Der Gesamtaufwand umfasst alle Aufwendungen der BBSA abzüglich den direkt zuordenbaren Drittaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen der BBSA entstehen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die Grundgebühr des Jahres 2015 ist die im Jahr 2015 geltende Gebührenregelung anwendbar.

2. Für die Grundgebühr der Jahre 2012 bis und mit 2014 ist die in diesen Jahren geltende Gebührenregelung anwendbar.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht vom 21. Oktober 2011 (BSG 212.223.3) wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2. Es wird in die Bernische Amtliche Sammlung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →