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Zulassung zur Notariatsprüfung (NPV)

29 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (29)

Art. 1 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. T1-1 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 2 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 3 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 4 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 5 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 6 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 7 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 8 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 9 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 10 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 11 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 12 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 13 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 14 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 15 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 16 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 17 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 18 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 19 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 20 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 21 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 22 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 23 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 24 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 26 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 27 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 28 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Art. 29 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Statutory Text (29 Provisions)

Zulassung zur Notariatsprüfung

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer

a) das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und der für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat,

b) eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat,

c) die Vorprüfung im Fach Buchhaltung an der Universität Bern oder, falls diese die Vorprüfung in französischer Sprache nicht anbietet, in französischer Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt hat und

d) ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorlegt.

2. Über die Zulassung zur Notariatsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.05.2014

1. Wer das bernische Anwaltspatent zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. September 2014 erlangt hat, kann sich für die Notariatsprüfung in den Fächern gemäss Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben d bis f NPV die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c APV in der Fassung vom 25. Oktober 2006 je einzeln anrechnen lassen.

Notariatsprüfungskommission

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt eine Notariatsprüfungskommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

2. Der Notariatsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen.

3. Als Mitglieder der Notariatsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit bernischem Notariats- oder Anwaltspatent ernannt werden. Der Verband bernischer Notare und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.

4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

5. Die Direktion für Inneres und Justiz führt das Sekretariat.

Notariatsprüfungskommission

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für das Fach Buchhaltung für jeweils vier Jahre.

2. Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Buchhaltungsexpertinnen und -experten ernennen.

Praktische Ausbildung

Das Praktikum soll im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung vermitteln.

Die Praktikantin oder der Praktikant muss von einer Person mit juristischem Studienabschluss betreut werden.

Praktische Ausbildung

1. Zur praktischen Ausbildung wird zugelassen, wer das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule erworben hat.

Praktische Ausbildung

Zur praktischen Ausbildung wird auch zugelassen, wer über ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.

Die Prüfung erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission oder von einem von ihr oder ihm bezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit eines weiteren Mitglieds der Kommission abgenommen.

Gegenstand der Prüfung bilden die Grundsätze des schweizerischen Privatrechts mit Schwergewicht in den Fächern Obligationenrecht und Handelsrecht.

Gestützt auf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission auf Zulassung oder Nichtzulassung zur praktischen Ausbildung erkannt.

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Praktische Ausbildung

1. Die praktische Ausbildung dauert 24 Monate.

2. Mindestens 18 Monate sind in einem Notariatsbüro und mindestens drei Monate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren.

3. Die übrigen drei Monate können beim Handelsregisteramt, bei einem kantonalen Gericht, beim Rechtsdienst einer Direktion der Kantonsverwaltung, bei der Staatskanzlei oder einem Regierungsstatthalteramt absolviert werden.

Praktische Ausbildung

1. Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 28 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern.

2. Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von zehn Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet.

3. In der Praktikumsbestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Absatz 1 und die Dauer der Unterbrechungen gemäss Absatz 2 anzugeben.

Praktische Ausbildung

1. Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

Praktische Ausbildung

1. Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer anrechnen.

2. Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten Orte ausgeübt worden sein.

3. Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

Praktische Ausbildung

1. Wer das bernische Anwaltspatent besitzt, hat eine verkürzte praktische Ausbildung von 18 Monaten zu absolvieren, und zwar 15 Monate in einem Notariatsbüro und drei Monate bei einem Grundbuchamt.

2. Während der Praktikumsdauer darf im Rahmen der gemäss Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen minimalen Präsenzzeit keine Anwaltstätigkeit ausgeübt werden.

Notariatsprüfung - Allgemeines

1. Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung

a) zweier notarieller Urkunden und

b) eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-, Steuerrechts- oder Strafsache.

3. Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand

a) Notariatsrecht und notarielle Geschäfte,

b) eheliches Güterrecht, Erbrecht,

c) Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts,

d) **\*** bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,

e) **\*** Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,

f) **\*** nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit,

g) Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts.

Notariatsprüfung - Allgemeines

1. Wer das bernische Anwaltspatent besitzt und dieses nach dem 1. Oktober 2014 erlangt hat, kann für die Notariatsprüfung die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen:[[2]](#paragraphtext_content_fn_2032327_2_2_c)

a) bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,

b) Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,

c) nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit.

2. Bei der Anmeldung zur Notariatsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er dessen Note anrechnen lassen will.

Notariatsprüfung - Allgemeines

1. Die schriftlichen Prüfungen dauern für alle Aufgaben je sechs Stunden.

2. Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 20 Minuten.

Notariatsprüfung - Allgemeines

1. Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und bildet Bestandteil des Prüfungsergebnisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1 und 2.

2. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Die Notariatsprüfung findet einmal jährlich statt.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

2. Die schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notariatsprüfungskommission bewertet.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.

2. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.

3. Zu den mündlichen Prüfungen haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu erscheinen

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet

| Note | Bewertung | | --- | --- | | 6 | ausgezeichnet | | 5,5 | sehr gut | | 5 | gut | | 4,5 | befriedigend | | 4 | ausreichend |

2. Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.

3. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss der Buchhaltung mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Nach Abschluss der Prüfungen stellt die Notariatsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglieder durch die Notariatsprüfungskommission festgesetzt.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

Der Entscheid der Notariatsprüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen der Notariatsprüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich eröffnet.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Notariatsprüfung nicht bestanden.

2. Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung

1. Die Notariatsprüfung kann einmal wiederholt werden.

2. Wer die Notariatsprüfung zum zweiten Mal ablegt, kann für die mündlichen Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Notariatsprüfungskommission verlangen.

3. Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel 12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung gleichgestellt.

4. Wichtige Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.

5. Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.

6. Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von Teilprüfungen oder der ganzen Prüfung bietet die Notariatsprüfungskommission zur entsprechenden Nachprüfung auf. Diese gilt nicht als Wiederholung gemäss Absatz 1.

7. Für die Nachprüfung gemäss Absatz 6 werden keine neuen Gebühren verlangt. Bereits geleistete Prüfungsgebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.

Gebühren

1. Die Gebühr für die Notariatsprüfung und für eine Wiederholung beträgt je 2600 Franken. Die Gebühr für die Zulassungsprüfung zur praktischen Ausbildung beträgt 400 bis 1200 Franken.

2. Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 bis 200 Franken zu entrichten.

3. Die Patentgebühr beträgt 300 Franken.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Wer das bernische Fürsprecherpatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur praktischen Ausbildung sowie zur Notariatsprüfung zugelassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und im folgenden Kalenderjahr werden zwei Notariatsprüfungen durchgeführt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Notariatsprüfung (BSG 169.221) wird aufgehoben,

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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