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168.461 GEBVABOEMOASAAB CH-BE

Pauschalgebühren (GEBVAB)

8 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (8)

Statutory Text (8 Provisions)

Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren.

Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren.

Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

1. Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.

2. Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

3. Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

1. Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt

a. Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte

b. Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste

1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte

2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte

3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei

c. in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte

d. beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte

e. Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte

f. Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte

g. Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte

1. Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.

2. Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.

1. Soweit diese Verordnung keine Vorschrift enthält, gilt die Gebührenverordnung.

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts.

1. Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer (BSG 168.461) wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.

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